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§ 67 AMG Allgemeine Anzeigepflicht Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=67
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben,