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§ 5 AWG Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=5
Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt und