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§ 17 GenG Juristische Person; Formkaufmann Genossenschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GenG&a=17
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute