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§ 26a KWG Offenlegung durch die Institute Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=26a
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer