1 Ergebnisse für: a147561
-
§ 105 SolvV Wertberichtigungsvergleich Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=105
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder