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§ 231 SolvV Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=231
(1) (aufgehoben) (2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der