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§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=8
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem