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§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=65
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die