1 Ergebnisse für: a14819
-
§ 7a HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=7a
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten