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§ 49 PStG Anweisung durch das Gericht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=49
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung