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§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=63
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.