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§ 20i SGB V Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Sozialgesetzbuch (SGB)
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a149587.htm
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt