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§ 6 KrW-/AbfG Stoffliche und energetische Verwertung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=6
(1) Abfälle können a) stofflich verwertet werden oder b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach