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§ 4 EUV Maßnahmen an der Unfallstelle Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung
https://dejure.org/gesetze/euv/4.html
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der