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§ 4 FinDAG Aufgaben und Zusammenarbeit Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FinDAG&a=4
(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber