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§ 1 BNichtrSchG Rauchverbot Bundesnichtraucherschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNichtrSchG&a=1
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, 2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, 3. in Personenbahnhöfen der