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§ 50 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=50
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden; 2. wenn eine der Voraussetzungen