1 Ergebnisse für: a152742
-
§ 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=193
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des