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§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a154423.htm?m=Einhandmesser#hit
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über