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§ 17a GüKGrKabotageV Befugnis zur Kabotage Verordnung über den grenzüberschreitenden
http://www.buzer.de/gesetz/6038/a154904.htm
(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. (2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in