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§ 31 PStV Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt Personenstandsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStV&a=31
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale