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§ 98 FamFG Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=98
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 3. ein Ehegatte Staatenloser mit