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§ 277 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers Gesetz über das Verfahren in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=277
(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen
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§ 277 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers Gesetz über das Verfahren in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=277
(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen