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§ 3a BeschVerfV Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3a
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung 1. wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss an einer