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§ 48 BLV Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=48
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) Ausnahmen von