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§ 50 BLV Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=50
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die