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§ 2 VersAusglG Auszugleichende Anrechte Versorgungsausgleichsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VersAusglG&a=2
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der