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§ 1 SchVG Anwendungsbereich Schuldverschreibungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchVG&a=1
(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes