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§ 69a BHO Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen Bundeshaushaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bho&a=69a
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die