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§ 2 BNatSchG Verwirklichung der Ziele Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=2
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt