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§ 23 KaffeeStV Beförderungen zu privaten Zwecken Kaffeesteuerverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9082/a164778.htm
Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die