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§ 29 PStGAV Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStGAV&a=29
(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert