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§ 2 39. BImSchV Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1065&a=2
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid 350 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. (2) Zum Schutz der