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§ 21 FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGG&a=21
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der