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§ 6 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GefStoffV&a=6
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben