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§ 3 10. BImSchV Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung Verordnung über die
http://www.buzer.de/gesetz/9529/a168797.htm
(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt. (2)