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§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=17
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen