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§ 1 PTSG Anwendungsbereich Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PTSG&a=1
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots 1. die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen), 2. die in