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§ 5 BFDG Anderer Dienst im Ausland Bundesfreiwilligendienstgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BFDG&a=5
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.