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§ 9 AUG Umfang der Vorprüfung Auslandsunterhaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AUG&a=9
(1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft 1. in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen Recht die