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§ 27 ProdSG Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/27.html
(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko