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§ 28 ProdSG Betretensrechte und Befugnisse Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/28.html
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer