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§ 17b BBesG Lebenspartnerschaft Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=17b
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich