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§ 20 VermAnlG Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/20.html
(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung