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§ 10 FinDFwPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zu
https://www.buzer.de/s1.htm?g=findfwprv&a=10
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden). (3) Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst