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§ 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=50&g=StVZO&dorg=1
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder auch mit Beiwagen mit einem Scheinwerfer. An