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§ 23 WpHG Anzeige von Verdachtsfällen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=23
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den