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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882b

    (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die



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