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§ 630f BGB Dokumentation der Behandlung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630f
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der