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§ 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630h
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten